Artikel 21
Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle
Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;
Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;
die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;
Elemente des Betriebsmanagements;
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;
eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.