Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 27/12/2022
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Artikel 17 - Verordnung 2022/2554 (DORA)

Artikel 17

Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle

(1)  
Finanzunternehmen bestimmen einen Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle, richten diese ein und wenden sie an, um IKT-bezogene Vorfälle zu erkennen, zu behandeln und zu melden.
(2)  
Finanzunternehmen erfassen alle IKT-bezogenen Vorfälle und erheblichen Cyberbedrohungen. Finanzunternehmen richten angemessene Verfahren und Prozesse ein, um die kohärente und integrierte Überwachung, Handhabung und Weiterverfolgung IKT-bezogener Vorfälle zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass Ursachen ermittelt, dokumentiert und angegangen werden, um das Auftreten solcher Vorfälle zu verhindern.
(3)  

Durch den in Absatz 1 genannten Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle

a) 

werden Frühwarnindikatoren eingesetzt;

b) 

werden Verfahren zur Ermittlung, Nachverfolgung, Protokollierung, Kategorisierung und Klassifizierung IKT-bezogener Vorfälle entsprechend ihrer Priorität und Schwere und entsprechend der Kritikalität der betroffenen Dienste entsprechend den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Kriterien eingerichtet;

c) 

werden Funktionen und Zuständigkeiten zugewiesen, die bei verschiedenen Arten von IKT-bezogenen Vorfällen und -Szenarien aktiviert werden müssen;

d) 

werden gemäß Artikel 14 Pläne für die Kommunikation mit Personal, externen Interessenträgern und Medien sowie für die Benachrichtigung von Kunden, für interne Eskalationsverfahren, einschließlich IKT-bezogener Kundenbeschwerden, und für die Bereitstellung von Informationen an andere Finanzunternehmen, die als Gegenparteien fungieren, ausgearbeitet, je nach Sachlage;

e) 

wird sichergestellt, dass zumindest schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle der zuständigen höheren Führungsebene gemeldet werden und die Geschäftsleitung informiert wird, wobei die Auswirkungen und Gegenmaßnahmen und zusätzliche Kontrollen erläutert werden, die infolge dieser IKT-bezogenen Vorfälle einzurichten sind;

f) 

werden Verfahren für Reaktionsmaßnahmen bei IKT-bezogenen Vorfällen eingerichtet, um Auswirkungen zu mindern und sicherzustellen, dass die Dienste zeitnah verfügbar und sicher werden.