Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 23 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen die Mitgliedstaaten geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

a)

Wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 11 nicht erfüllt oder er bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 12 verstößt oder wenn der Kreditdienstleistungserbringer, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, begeht;

b)

wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;

c)

wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f unzureichend sind;

d)

wenn mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleisters nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;

e)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 18 und 20 vorgesehenen Angaben nicht weiterleitet;

f)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 17 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt;

g)

wenn ein Kreditkäufer die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 19 festgelegte Anforderung nicht erfüllt;

h)

wenn ein Kreditinstitut Informationen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 15 nicht übermittelt;

i)

wenn ein Kreditdienstleister es zulässt, dass eine oder mehrere Personen Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans werden oder bleiben, die die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

j)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 nicht erfüllt;

k)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls zutreffend, ein Kreditdienstleister oder ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 10 nicht erfüllt;

l)

wenn ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennimmt und hält, obwohl das in einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht zulässig ist;

m)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 nicht erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a)

den Entzug einer Zulassung als Kreditdienstleister;

b)

eine Anordnung, womit der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

Geldbußen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Geldbußen den relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich der folgenden Umstände:

a)

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b)

dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter für den Verstoß trägt;

c)

der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;

d)

der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;

e)

den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen;

f)

der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

g)

früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;

h)

allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie gegen andere natürliche Personen verhängen können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden dem betreffenden Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benanntem Vertreter vor jeder Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen angemessen begründet wird und dass Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.

(8)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts.