Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Beschwerden

Artikel 24

Beschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und sorgen dafür, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.