Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 21 - Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

Artikel 21

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat, eines Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, stellt sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden dafür zuständig sind, die Erfüllung der in Artikel 10 und den in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Pflichten durch den Kreditkäufer oder, falls vorhanden, durch dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter zu beaufsichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.

(4)   Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden der Herkunfts- oder der Aufnahmemitgliedstaaten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die ein Kreditdienstleister gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen auslagert, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um

a)

zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;

b)

etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;

c)

gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.