Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 49 - Verordnung 2020/1503 (ECSPR)

Artikel 49

Befristete Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Schwellenwert gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Liegt in einem Mitgliedstaat der Schwellenwert für den Gesamtgegenwert, der die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 begründet, unter 5 000 000 EUR, so gilt die vorliegende Verordnung abweichend von ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 10. November 2021 nur für Schwarmfinanzierungsangebote, deren Gesamtgegenwert diesen Schwellenwert nicht überschreitet.