Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 46 - Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.