Artikel 46
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:
„k) |
ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt. |