Artikel 17
Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit — unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, — als erheblich beeinträchtigend für
a) |
den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt; |
b) |
die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt; |
c) |
die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
|
d) |
die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
|
e) |
die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit — im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit — zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt; oder |
f) |
den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit
|
(2) Bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand der Kriterien des Absatzes 1 ist sowohl den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst als auch den Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen.