Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Verordnung 2020/852 (Taxonomieverordnung)

Artikel 9

Umweltziele

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

a)

Klimaschutz;

b)

Anpassung an den Klimawandel;

c)

die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d)

der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f)

der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.