Artikel 16
Ermöglichende Tätigkeiten
Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 genannten Umweltziele, indem sie es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) |
in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von Vermögenswerten, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt; und |
b) |
auf der Grundlage von Lebenszyklusüberlegungen wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. |