Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 43 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 43

Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.