Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 42 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 42

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen.

(2)   Hierzu zählen das Basis-PEPP sowie gegebenenfalls alternative Anlageoptionen.

(3)   Alle Anlageoptionen werden von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.

(4)   Die Bereitstellung von Garantien unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist.

(5)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können Garantien umfassende PEPPs nur durch Zusammenarbeit mit Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anbieten, die solche Garantien im Einklang mit dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht bieten können. Diese Institute oder Unternehmen sind allein für die Garantie verantwortlich.