Artikel 4
(1) In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.
(2) Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:
a) |
eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes; |
b) |
gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2; |
c) |
die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44; |
d) |
ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde; |
e) |
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern; |
f) |
die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist; |
g) |
die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55; |
h) |
gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert; |
i) |
die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht; |
j) |
die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht; |
k) |
gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind. |