Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 4 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 4

PEPP-Vertrag

(1)   In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.

(2)   Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;

b)

gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;

c)

die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;

d)

ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;

e)

eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;

f)

die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;

g)

die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;

h)

gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;

i)

die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

j)

die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

k)

gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.