Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 38 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 38

Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind

(1)   Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten oder auf Antrag des PEPP-Sparers Informationen über den Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten und die Möglichkeit des PEPP-Sparers, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern, bereit.

(2)   Während der Leistungsphase erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP-Leistungsempfängern jährlich Auskünfte über die fälligen PEPP-Leistungen und die entsprechende Auszahlungsart.

Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP-Leistungsinformation mit den entsprechenden Informationen.