Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 35 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.

(2)   Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

(3)   Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

(4)   Der PEPP-Anbieter übermittelt die PEPP-Leistungsinformation einmal jährlich allen PEPP-Sparern.

(5)   Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.

(6)   Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:

a)

allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;

b)

Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;

c)

die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.