Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 24 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 24

Elektronischer Vertrieb und andere dauerhafte Datenträger

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber haben dem PEPP-Kunden alle in diesem Kapitel verlangten Unterlagen und Informationen kostenfrei in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, sofern dieser sie so speichern kann, dass er sie künftig so lange abrufen kann, wie es dem Zweck dieser Informationen entspricht, und sofern das hierfür verwendete Programm die originalgetreue Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Auf Verlangen stellen die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zur Verfügung. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber informieren den PEPP-Kunden über sein Recht, kostenfrei Kopien dieser Unterlagen auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zu verlangen.