Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 22

Leitprinzip

Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer PEPP-Kunden.