Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 74 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 74

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung wird zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.