Artikel 73
Evaluierung und Bericht
Der Bericht umfasst insbesondere Folgendes:
den Ablauf des Verfahrens der Registrierung von PEPPs, nach Maßgabe von Kapitel II;
die Mitnahmefähigkeit, insbesondere die für die PEPP-Sparer verfügbaren Unterkonten und die Möglichkeit der Sparer, weiter in das zuletzt eröffnete Unterkonto gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 einzuzahlen;
den Ausbau der Partnerschaften;
das Funktionsfähigkeit des Wechselservice und die Höhe der Gebühren und Entgelte;
den Grad der Marktdurchdringung des PEPP und die Auswirkungen dieser Verordnung über die europaweite Altersversorgung, einschließlich des Ersatzes vorhandener Produkte, und die Verbreitung des Basis-PEPP;
die Beschwerdeverfahren;
die Eingliederung von ESG-Kriterien in die PEPP-Anlagestrategie;
die Höhe der direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Entgelte und Kosten, einschließlich einer Beurteilung möglichen Marktversagens;
die Einhaltung dieser Verordnung und der Normen des geltenden branchenspezifischen Rechts durch die PEPP-Anbieter;
die Anwendung verschiedener Risikominderungstechniken, auf die die PEPP-Anbieter zurückgreifen;
die Bereitstellung des PEPP im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit;
ob Gründe für die Offenlegung von Informationen über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse des Produkts gegenüber potenziellen PEPP-Sparern vorliegen, unter Berücksichtigung der Informationen über Leistungs-Szenarien, die in das PEPP eingefügt werden;
ob die Beratung der PEPP-Sparer angemessen ist, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Auszahlungsarten.
In der Beurteilung gemäß Buchstabe e des ersten Unterabsatzes werden die Gründe berücksichtigt, die dafür vorliegen, in bestimmten Mitgliedstaaten keine Unterkonten zu eröffnen, und es werden die Fortschritte und Bemühungen der PEPP-Anbieter bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Eröffnung von Unterkonten bewertet.
Das Sekretariat dieses Gremiums ist die EIOPA.