Artikel 45
Das Basis-PEPP
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter des PEPP und die verschiedenen möglichen Merkmale der PEPPs, insbesondere Auszahlungen in Form von langfristigen Rentenzahlungen oder jährlichen Entnahmen, und zwar mindestens bis zu dem Alter, das der durchschnittlichen Lebenserwartung des PEPP-Sparers entspricht. Die EIOPA bewertet ferner den besonderen Charakter des Kapitalschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgarantie. Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten prozentualen Wert vor dem Hintergrund ihrer Überprüfungen zu ändern, damit PEPP-Anbietern ausreichender Zugang zum Markt ermöglicht wird.