Artikel 44
Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel
(1)
Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.
(2)
Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.