Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 31 - Überprüfungen und Berichte

Artikel 31

Überprüfungen und Berichte

(1)  
Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dazu vor, ob und gegebenenfalls wie eine Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern ansässige, gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute und für Anleger in diese gedeckten Schuldverschreibungen eingeführt werden könnte, wobei den internationalen Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen, und insbesondere Entwicklungen bei Rechtsvorschriften in Drittländern, Rechnung zu tragen ist.
(2)  

Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2025 in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Richtlinie unter dem Blickwinkel des erreichten Maßes an Anlegerschutz und über die Entwicklungen im Bereich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union., Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen. Der Bericht enthält Informationen über:

a) 

Entwicklungen bei der Anzahl der Erlaubnisse für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

b) 

Entwicklungen bei der Anzahl der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begebenen gedeckten Schuldverschreibungen;

c) 

Entwicklungen bei den Vermögenswerten zur Besicherung von Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;

d) 

Entwicklungen bei dem Grad der Übersicherung;

e) 

grenzüberschreitende Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen, einschließlich Investitionen in und aus Drittstaaten;

f) 

Entwicklungen bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen;

g) 

Entwicklungen bei den Risiken und Vorteilen, die sich aus der Verwendung der in Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen ergeben;

h) 

die Funktionsweise der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 8. Juli 2024 die Informationen zu den Punkten in Absatz 2.
(4)  
Nachdem die Kommission eine Studie, in der die Risiken und Vorteile von gedeckten Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen bewertet werden, in Auftrag gegeben und erhalten und nachdem sie die EBA konsultiert hat, erstellt sie bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht und die Studie gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vor.
(5)  
Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht über die mögliche Einführung eines Finanzinstruments mit doppeltem Rückgriff unter der Bezeichnung „Europäische besicherte Anleihe“. Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.