Artikel 31
Überprüfungen und Berichte
Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2025 in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Richtlinie unter dem Blickwinkel des erreichten Maßes an Anlegerschutz und über die Entwicklungen im Bereich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union., Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen. Der Bericht enthält Informationen über:
Entwicklungen bei der Anzahl der Erlaubnisse für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
Entwicklungen bei der Anzahl der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begebenen gedeckten Schuldverschreibungen;
Entwicklungen bei den Vermögenswerten zur Besicherung von Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;
Entwicklungen bei dem Grad der Übersicherung;
grenzüberschreitende Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen, einschließlich Investitionen in und aus Drittstaaten;
Entwicklungen bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen;
Entwicklungen bei den Risiken und Vorteilen, die sich aus der Verwendung der in Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen ergeben;
die Funktionsweise der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen.