Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Übergangsmaßnahmen

Artikel 30

Übergangsmaßnahmen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen, nicht den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, aber bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß der vorliegenden Richtlinie bezeichnet werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden überwachen, dass die gedeckten Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung sowie den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen, soweit sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendbar sind.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen, deren erste Öffnung der ISIN vor dem 8. Juli 2022 erfolgte, bis zu 24 Monate nach dem genannten Datum anwenden, sofern diese Emissionen sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Der Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung liegt vor dem 8. Juli 2027.

b) 

Das Gesamtemissionsvolumen der Daueremissionen, die nach dem 8. Juli 2022 begeben wurden, übersteigt das Gesamtemissionsvolumen der an dem genannten Tag ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen nicht um das Zweifache.

c) 

Das Gesamtemissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibung bei Fälligkeit überschreitet nicht 6 000 000 000 EUR bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung.

d) 

Die als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte befinden sich in dem Mitgliedstaat, der Absatz 1 auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen anwendet.