Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.