Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 11

Zusammensetzung des Anfangskapitals

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma setzt sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.