Artikel 10
Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU
Bezugnahmen auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie sind ab dem 26. Juni 2021 dahin gehend auszulegen, dass sie die Bezugnahmen in anderen Rechtsakten der Union auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß der Richtlinie 2013/36/EU in folgender Weise ersetzen:
a) |
Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in Artikel 28 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie; |
b) |
Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in den Artikeln 29 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU gelten je nach Art der Wertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten der jeweiligen Wertpapierfirma als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 der vorliegenden Richtlinie; |
c) |
Bezugnahmen auf das Anfangskapital in Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie. |