Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 9

Anfangskapital

(1)   Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist, beträgt 750 000 EUR.

(2)   Bei einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf, beträgt das Anfangskapital, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung einer Anlagetätigkeiten erforderlich ist, 75 000 EUR.

(3)   Das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU erforderliche Anfangskapital einer anderen als der in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Wertpapierfirma beträgt 150 000 EUR.

(4)   Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die für die Erbringung oder Ausübung der in Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten zugelassen ist, beträgt 750 000 EUR, wenn diese Wertpapierfirma Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf.