Artikel 12
Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.