Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 12

Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.