Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 64 - Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 64

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *14 ) nicht mehr erfüllt;

2. 

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *15 ) verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

3. 

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

Artikel 41

Erteilung der Zulassung

(1)  

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Drittlandfirma ihre Zweigniederlassung errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt, erteilt dieser eine Zulassung nur, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass

a) 

die Bedingungen des Artikels 39 erfüllt sind und

b) 

die Zweigniederlassung der Drittlandfirma in der Lage ist, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen einzuhalten.

Die zuständige Behörde teilt der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde.

(2)  

Die im Einklang mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den Verpflichtungen der Artikel 16 bis 20, 23, 24, 25 und 27, des Artikels 28 Absatz 1 sowie der Artikel 30, 31 und 32 dieser Richtlinie und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nach und unterliegt der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten sehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor und gewähren Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Unionsfirmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der ESMA jährlich die Liste der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen übermittelt.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der in der Union tätigen Zweigniederlassungen aus Drittländern, einschließlich des Namens der Drittlandfirma, der eine Zweigniederlassung angehört.

(3)  

Die gemäß Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma übermittelt der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 jährlich folgende Angaben:

a) 

Umfang und Bandbreite der von der Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

b) 

für Drittlandfirmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 aufgeführte Tätigkeit ausüben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der EU;

c) 

für Drittlandfirmen, welche einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der EU stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;

d) 

Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

e) 

eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigniederlassung zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f resultierenden Rechte dieser Kunden;

f) 

die von der Zweigniederlassung für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Buchstabe a angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;

g) 

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung;

h) 

alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigniederlassung erforderlich sind.

(4)  

Auf Ersuchen übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA folgende Angaben:

a) 

alle Zulassungen der gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

b) 

Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

c) 

Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

d) 

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigniederlassung angehört.

(5)  
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, sowie die ESMA und die EBA arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.
(6)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen sie das Format präzisiert, in dem die in Absätze 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.“

4. 

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

(1)  

Wenn Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 39 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt.

Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.

(2)  
Eine Initiative eines in Absatz 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigniederlassung zu vermarkten, wenn eine solche nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.“
5. 

Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten erlassen, für die technische Regulierungsstandards gemäß Absatz 4 ausgearbeitet werden. Die Anwendung von Tick-Größen darf geregelte Märkte nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.“
6. 

Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,“.

7. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 95a

Übergangsbestimmung für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Behörde nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem 25. Dezember 2019 eine Zulassung gemäß Titel II dieser Richtlinie beantragt hat, um Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Mrd. EUR entsprechen oder diesen überschreiten, und setzen den Antragsteller davon in Kenntnis.“


( *14 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).“

( *15 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“