Artikel 62
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG“
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
Absatz 5 Nummer 1 wird gestrichen;
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 Absatz 1 wird Nummer 4 gestrichen.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.“
Es wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 8a
Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:
die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,
die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.“
In Artikel 18 wird folgender Buchstabe eingefügt:
das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 21b Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke dieses Artikels
ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;
umfasst der Begriff ‚Institut‘ auch Wertpapierfirmen.
Titel IV wird gestrichen.
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag.“
In Artikel 76 Absatz 5 wird Unterabsatz 6 gestrichen.
Artikel 86 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 110 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 111 erhält folgende Fassung:
„Artikel 111
Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder das EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die auf Einzelbasis beaufsichtigt, ausgeübt.
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.
Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:
der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;
der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder
der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.
Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die irgendeine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.
Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 Buchstabe c um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.
Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 116 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 128 Nummer 5 wird gestrichen.
Artikel 129 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 130 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.“
( *8 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 8).“
( *9 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
( *10 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
( *11 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“