Artikel 22
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die gemäß dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere in deren Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.