Artikel 15
Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen;
der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.
Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide übertragbare Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente als jene, die die Anforderungen von Artikel 10 erfüllen, entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
Sie werden von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde;
sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) offengelegt.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte müssen die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen.
Die Kommission trägt hierbei dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 21. Januar 2018.
( 5 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).