Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
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Artikel 14 - Zulässige Pensionsgeschäfte

Artikel 14

Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b) 

der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;

c) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können

i) 
ii) 

in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;

d) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;

da) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;

e) 

der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.