Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
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Artikel 12 - Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Artikel 12

Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;

b) 

die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;

c) 

das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.