Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
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Artikel 10 - Zulässige Geldmarktinstrumente

Artikel 10

(1)  

Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

b) 

es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:

i) 

bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;

ii) 

es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;

c) 

der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;

d) 

investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Standard-Geldmarktfonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder -index anzupassen.
(3)  
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.