Artikel 10
Zulässige Geldmarktinstrumente
Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;
es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:
bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;
es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;
der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;
investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.