Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 33 - Inkrafttreten und Geltung

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  

Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von

a) 

Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:

i) 

12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

ii) 

15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

iii) 

18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und

iv) 

21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;

b) 

Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;

c) 

Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;

d) 

Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.