Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 32 - Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. 

OTC-Derivate‘ oder ‚OTC-Derivatekontrakte‘ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;“

2. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs ‚OTC-Derivate

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3)  
Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.“
(3) 

Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  

Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

a) 

der ESMA,

b) 

der EBA,

c) 

der EIOPA,

d) 

dem ESRB,

e) 

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,

f) 

der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,

g) 

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( *1 ) wahrnimmt,

h) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,

i) 

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) benannten Aufsichtsbehörden,

j) 

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,

k) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,

l) 

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

m) 

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) benannten Abwicklungsbehörden,

n) 

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

o) 

den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG;

p) 

den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden.


( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( *2 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

( *3 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

( *4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“