Artikel 21
Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte
(1) Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt ein ELTIF einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung dieser Vermögenswerte fest und unterrichtet die für den ELTIF zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF darüber.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält:
a) |
eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts; |
b) |
eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise; |
c) |
eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte; |
d) |
einen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan. |
(3) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewertung zugrunde zu legen sind, festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.