Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 22

Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung

(1)   Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus:

a)

Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

b)

der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.

(2)   Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

(3)   Ein ELTIF kann sein Kapital nach der Veräußerung eines Vermögenswerts vor Ende der Laufzeit des ELTIF anteilig herabsetzen, sofern eine solche Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.

(4)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF geben an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Ausschüttungen vornehmen wird.