Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 20 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 20

Ausgabe neuer Anteile

(1)   Ein ELTIF kann gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung neue Anteile ausgeben.

(2)   Ein ELTIF gibt neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert aus, wenn diese den vorhandenen Anlegern des ELTIF zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.