Artikel 30
Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb und die Vermarktung von ELTIF an Kleinanleger
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beurteilung der Eignung erfolgt ungeachtet dessen, ob Kleinanleger die ELTIF-Anteile von dem ELTIF-Verwalter oder -Vertreiber oder gemäß Artikel 19 dieser Verordnung über den Sekundärmarkt erwerben.
Die ausdrückliche Zustimmung des Kleinanlegers, aus der hervorgeht, dass der Anleger die mit einer Investition in einen ELTIF einhergehenden Risiken versteht, wird eingeholt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Beurteilung der Eignung wird nicht im Rahmen der Anlageberatung vorgenommen,
der ELTIF wird auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 1 erfolgten Beurteilung der Eignung als für den Kleinanleger ungeeignet erachtet,
der Kleinanleger möchte die Transaktion durchführen, obwohl der ELTIF als für ihn ungeeignet erachtet wird.
Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF erstellt eine Aufzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.
Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF warnt unmissverständlich und in schriftlicher Form über Folgendes:
wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können;
wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF wie in Artikel 19 Absatz 2a vorgesehen die Möglichkeit bietet, Anteile des ELTIF miteinander abzugleichen, dass das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit dem Kleinanleger keine Garantie oder Berechtigung bietet, seine Anteile am betroffenen ELTIF abzustoßen oder zurückzunehmen.