Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
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Artikel 29 - Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

Artikel 29

Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

(1)  
Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU handelt es sich bei der Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, um eine Stelle in der von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Art.
(2)  
Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU hat die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, nicht die Möglichkeit, sich im Falle eines Verlustes von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung einem Dritten übertragen wurde, von einer Haftung zu befreien.
(3)  
Die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU wird nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
(4)  
Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.
(5)  
Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten, beispielweise Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:

a) 

die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt,

b) 

die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet,

c) 

die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt und

d) 

die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Marktwert der in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Sicherheiten ist jederzeit mindestens so hoch wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

(6)  
Im Falle einer Master-Feeder-Struktur stellt der Master-ELTIF dem Feeder-ELTIF alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder-ELTIF benötigt, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-ELTIF eine Vereinbarung mit dem Master-ELTIF ab.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht. Werden sowohl der Master-ELTIF als auch der Feeder-ELTIF von dem gleichen Verwalter der ELTIF verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(7)  
Wenn Master-ELTIF und Feeder-ELTIF unterschiedliche Verwahrstellen haben, schließen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-ELTIF tätigt Anlagen in Anteile des Master-ELTIF erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Absatzes darf weder die Verwahrstelle des Master-ELTIF noch die des Feeder-ELTIF eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — der Verwalter des Feeder-ELTIF ist dafür zuständig, der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF alle Informationen über den Master-ELTIF mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF erforderlich sind. Die Verwahrstelle des Master-ELTIF unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — des Verwalters und der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-ELTIF feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-ELTIF haben können.