Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
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Artikel 58 - Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Artikel 58

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1)  

Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit:

a) 

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben;

b) 

den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

c) 

die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

d) 

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangsvor dieser Währungsumrechnung;

e) 

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(2)  
Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.