Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
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Artikel 56 - Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Artikel 56

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

a) 

die maximale Ausführungsfrist;

b) 

die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;

c) 

gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.