Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 53 - Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Artikel 53

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.