Artikel 30
Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte ernste Bedrohung, auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit diesen, abgewendet wurde.