Artikel 23
Beaufsichtigung
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,
von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, wobei sie gegebenenfalls den Zweck der Anforderung und die Frist für die Bereitstellung der Angaben festlegen;
Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert werden, durchzuführen;
Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen;
die Zulassung in den in Artikel 13 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.