Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 25 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 25 - Richtlinie 2015/2366 (PSD2)

Artikel 25

Rechtsweggarantie

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
(2)  
Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.