Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 25 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.