Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 29 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 29

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.